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Vertragsgrundlagen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für alle Warenlieferungen und Dienstleistungen der Ing. Leo Becker GmbH. Stand: 26. September 2026.

1. Geltung der Geschäftsbedingungen

(1) Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten und Abnehmer sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

(2) Für Reparatur- und Wartungsarbeiten an Kraftfahrzeugen gelten ergänzend die Kfz-Reparaturbedingungen des Kraftfahrzeuggewerbes in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Diese Fassung wird Ihnen vor Vertragsschluss ausgehändigt oder in Textform zur Verfügung gestellt. Spätere Änderungen gelten nur für danach geschlossene Verträge.

(3) Verbraucher im Sinne dieser Bedingungen ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).

2. Vertragsabschluss, vereinbarte Beschaffenheit

(1) Verträge über die Lieferung von Waren kommen spätestens dadurch zustande, dass wir sie ausliefern.

(2) Eine über unsere Website oder telefonisch gestellte Terminanfrage ist noch kein Vertragsschluss. Der Termin kommt erst mit unserer ausdrücklichen Bestätigung zustande. Das gilt auch für Anfragen über die Onlineterminbuchung von Bosch Car Service.

(2a) Abweichend von Absatz 2 kommt bei der Onlinebuchung eines Reifenwechsels oder eines Termins zur Hauptuntersuchung auf unserer Website der Vertrag bereits mit dem Absenden der Buchung zustande. Der gewählte Termin ist damit für Sie reserviert; die Bestätigung per E-Mail erfolgt automatisch und ist keine gesonderte Annahmeerklärung. Bis zum gebuchten Termin können Sie über den Link in der Bestätigungsmail jederzeit kostenfrei absagen.

(2b) Mit der Auftragserteilung ermächtigen Sie uns, Unteraufträge zu erteilen sowie Probe- und Überführungsfahrten mit Ihrem Fahrzeug durchzuführen, soweit dies zur Ausführung des Auftrags erforderlich ist.

(3) Angaben in Prospekten, Abbildungen und Zeichnungen sind eine Beschaffenheitsvereinbarung nur, soweit sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Die gesetzlichen Vorschriften über objektive Anforderungen an die Sache, insbesondere über öffentliche Äußerungen des Verkäufers oder Herstellers nach § 434 Abs. 3 BGB, bleiben unberührt.

3. Liefervorbehalt, Fristen, Gefahrübergang

(1) Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko für bestellte Waren und sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Liefergegenstand trotz vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages und trotz nachweislicher Bemühungen nicht vom Lieferanten zu erhalten ist.

(2) Wird eine vereinbarte Lieferzeit oder ein Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, unvorhersehbarer Hindernisse oder sonstiger von uns nicht zu vertretender Umstände nicht eingehalten, verlängert sich die Liefer- beziehungsweise Ausführungszeit um die Dauer dieser Umstände. Dauert das Leistungshindernis länger als einen Monat an, sind beide Seiten zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Rechte des Kunden bleiben unberührt.

(3) Wir unterrichten den Kunden unverzüglich über ein Leistungshindernis und erstatten im Fall des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen unverzüglich zurück.

(4) Halten wir bei Aufträgen, die die Instandsetzung eines Fahrzeugs zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so stellen wir Ihnen nach unserer Wahl ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostenlos zur Verfügung oder erstatten 80 Prozent der Kosten, die Ihnen für die tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeugs entstehen. Das Ersatz- oder Mietfahrzeug ist nach Meldung der Fertigstellung unverzüglich zurückzugeben. Ein weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen können wir statt eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.

(4a) Der Ausschluss weitergehenden Verzugsschadensersatzes nach Absatz 4 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(4b) Können wir einen Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder einer Betriebsstörung ohne eigenes Verschulden nicht einhalten, besteht keine Verpflichtung nach Absatz 4. Wir unterrichten Sie in diesem Fall unverzüglich über die Verzögerung, soweit uns das möglich und zumutbar ist.

Ist der Kunde kein Verbraucher, gelten für Warenlieferungen zusätzlich:

(5) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind. Bei erbrachten Teillieferungen gelten die Regelungen zum Verzug nur hinsichtlich der noch ausstehenden Lieferung.

(6) Mit der Übergabe an das Transportunternehmen geht die Gefahr auf den Kunden über. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Kunden. Das gilt auch bei Teillieferungen und wenn wir zusätzliche Leistungen wie Transport oder Anlieferung übernommen haben.

4. Preise, Fälligkeit, Abnahme, Kostenvoranschlag

(1) Gegenüber Verbrauchern enthalten alle genannten Preise die gesetzliche Umsatzsteuer; anfallende Liefer- und Versandkosten weisen wir vor Vertragsschluss gesondert aus. Gegenüber Unternehmern verstehen sich die Preise zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Preise gelten ab unserem Betriebssitz; für Waren, die nicht persönlich abgeholt werden, kommen Kosten für Verpackung und Versand hinzu.

(2) Kaufpreise sind am Tag der Lieferung ohne Abzug fällig. Bei Werkleistungen ist die Vergütung mit der Abnahme fällig. Für Gewerbekunden können abweichende Zahlungsziele in Textform vereinbart werden.

(3) Bei Werkleistungen ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, sobald wir über die Fertigstellung informieren. Das Recht, die Abnahme wegen eines nicht nur unwesentlichen Mangels zu verweigern, bleibt unberührt. Die Abnahme erfolgt an unserem Betriebssitz, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(3a) Der Auftragsgegenstand ist innerhalb einer Woche nach Zugang der Fertigstellungsmeldung abzuholen; bei Arbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, innerhalb von zwei Arbeitstagen. Holen Sie später ab, können wir für die weitere Aufbewahrung ein ortsübliches Entgelt berechnen, sofern wir Sie mit der Fertigstellungsmeldung darauf hingewiesen haben. Wir dürfen den Auftragsgegenstand dann auch anderweitig aufbewahren; unsere Verpflichtung zur sorgfältigen Verwahrung bleibt davon unberührt.

(4) Erstellen wir auf Verlangen einen Kostenvoranschlag mit den voraussichtlichen Reparaturkosten einschließlich Umsatzsteuer, ist dieser für die nachfolgende Reparatur insoweit verbindlich, als Abweichungen von nicht mehr als zehn Prozent zulässig sind. Zeichnet sich eine darüber hinausgehende Abweichung ab, holen wir vor Ausführung die Zustimmung des Kunden ein. Erteilt der Kunde keinen Reparaturauftrag, können wir die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags berechnen, sofern wir hierauf vorher hingewiesen haben.

(5) Preisangaben in der Onlineterminbuchung sind unverbindliche Schätzwerte auf Grundlage der eingegebenen Fahrzeugdaten. Sie begründen weder einen Festpreis noch einen Kostenvoranschlag im Sinne von Absatz 4.

(6) Befindet sich der Kunde in Verzug, können wir für jede weitere Mahnung die tatsächlich entstandenen Kosten verlangen, pauschal 2,50 Euro. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt zusätzlich:

(7) Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate, dürfen wir Änderungen unserer Einkaufs- oder Lohnkosten weitergeben, die nach Vertragsschluss eingetreten sind. Das gilt in beide Richtungen: Sinken diese Kosten, geben wir die Senkung im selben Umfang weiter. Maßgeblich ist ausschließlich die Veränderung der auf die betreffende Leistung entfallenden Kosten; eine Erhöhung der Gewinnspanne ist ausgeschlossen. Die Berechnung weisen wir auf Verlangen nach. Übersteigt eine Erhöhung fünf Prozent des ursprünglich vereinbarten Preises, kann der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung vom Vertrag zurücktreten.

5. Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht

(1) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.

(2) Wegen unserer Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag steht uns das gesetzliche Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB an dem Fahrzeug zu, das aufgrund dieses Auftrags in unseren Besitz gelangt ist und im Eigentum des Kunden steht. An Fahrzeugen oder Gegenständen Dritter machen wir kein Pfandrecht geltend. Das Pfandrecht erstreckt sich nicht auf Forderungen aus anderen Aufträgen.

Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt zusätzlich:

(3) Gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche unser Eigentum. Das gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen und saldiert wurden.

(4) Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde seinen Anspruch gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, einschließlich etwaiger Saldoforderungen, jedoch nur in Höhe des von uns in Rechnung gestellten Preises.

(5) Verbindet der Kunde gelieferte Ware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, tritt er seine Vergütungsforderung sicherungshalber im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den übrigen verbundenen Waren an uns ab.

(6) Der Kunde teilt uns jeden Vollstreckungszugriff auf Vorbehaltsware sowie Beschädigung, Vernichtung, Besitzwechsel oder Wechsel des Aufbewahrungsorts unverzüglich mit.

6. Mängelhaftung

Die Haftung für Mängel richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Für Verbraucher gelten insbesondere die §§ 434, 475 bis 477 BGB; das Recht zum Rücktritt ohne vorherige Fristsetzung nach § 475d BGB und die Beweislastumkehr für zwölf Monate nach § 477 BGB bleiben unberührt. Ergänzend gilt:

(1) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei nur unerheblicher Vertragswidrigkeit steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.

(2) Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht, soweit der Mangel, die Nutzungsbeeinträchtigung oder der Schaden darauf beruht, dass

  • die gelieferte Ware von anderen repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurde;
  • die Fabriknummer, das Fabrikationszeichen oder sonstige dauerhaft angebrachte Kennzeichen entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht wurden;
  • bei Reifen der vorgeschriebene Luftdruck nicht eingehalten wurde;
  • Reifen einer vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt waren, insbesondere durch Überschreiten der zulässigen Belastung oder der zugeordneten Höchstgeschwindigkeit;
  • Reifen nach der Montage durch unrichtige Radstellung oder andere Störungen im Radlauf, etwa dynamische Unwucht, schadhaft oder in ihrer Leistung beeinträchtigt wurden;
  • Reifen auf einer nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder sonst mangelhaften Felge montiert wurden;
  • Reifen durch äußere Einwirkung, mechanische Verletzung oder Erhitzung schadhaft geworden sind;
  • bei einem Radwechsel die Radmuttern oder Radschrauben nicht nach 50 bis 100 Kilometern Fahrstrecke nachgezogen wurden, vorausgesetzt, wir haben bei der Übergabe auf diese Notwendigkeit hingewiesen;
  • Reifen vor der Montage vom Kunden oder von ihm beauftragten Dritten im Freien gelagert wurden;
  • Beschädigungen auf unsachgemäße Behandlung oder auf einen Unfall zurückzuführen sind.

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen und die Ursächlichkeit dieser Umstände liegt bei uns. Die gesetzliche Beweislastverteilung, insbesondere § 477 BGB, bleibt unberührt.

(3) Es gelten folgende Verjährungsfristen:

  • zwei Jahre ab Ablieferung bei der Lieferung neuer Ware;
  • zwei Jahre ab Abnahme bei der Erbringung von Werkleistungen;
  • bei gebrauchter Ware und runderneuerten Reifen gilt gegenüber Verbrauchern ebenfalls die gesetzliche Frist von zwei Jahren. Eine Verkürzung auf ein Jahr ist nur wirksam, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich und gesondert vereinbart und der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens darauf hingewiesen wurde.

Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt zusätzlich:

(4) Bei der Ersatzlieferung von Reifen können wir Wertersatz nach Maßgabe des Abnutzungsgrads des zurückgegebenen Reifens verlangen. Gegenüber Verbrauchern besteht dieser Anspruch nicht (§ 475 Abs. 3 Satz 1 BGB).

(5) Abweichend von Absatz 3 gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Das gilt nicht für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der §§ 445a, 445b und 478 BGB.

7. Einlagerung von Rädern und Reifen

(1) Eingelagerte Räder werden trocken und witterungsgeschützt verwahrt. Die Einlagerung erfolgt jeweils für eine Saison und verlängert sich nur nach Absprache.

(2) Vor der Einlagerung prüfen wir Profiltiefe und erkennbare Schäden und weisen den Kunden auf Auffälligkeiten hin. Für eine bereits bei Anlieferung vorhandene Alterung der Gummimischung haften wir nicht.

(3) Werden eingelagerte Räder nach Ablauf der vereinbarten Lagerzeit nicht abgeholt, fordern wir den Kunden in Textform zur Abholung auf und setzen eine Frist von mindestens vier Wochen. Nach fruchtlosem Fristablauf können wir ein angemessenes Lagerentgelt berechnen. Eine Verwertung ist erst zulässig, nachdem wir sie mit einer weiteren Frist von vier Wochen in Textform angedroht haben. Der Verwertungserlös wird mit unseren offenen Forderungen und den Kosten der Verwertung verrechnet; ein Überschuss wird an den Kunden ausgekehrt. Über die Verwertung und die Abrechnung unterrichten wir den Kunden in Textform.

8. Haftungsbeschränkungen

(1) Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.

(2) Beruht eine Verzögerung darauf, dass die Ware trotz nachweislich rechtzeitiger Bestellung und nachweislicher Bemühungen nicht rechtzeitig vom Lieferanten zu erhalten war, haften wir nicht für daraus entstehende Ertragsausfallschäden. Die Haftung nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt; insbesondere gilt dieser Ausschluss nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(3) Der Kunde ist gehalten, persönliche Gegenstände vor der Übergabe aus dem Fahrzeug zu entfernen. Für im Fahrzeug belassene Gegenstände haften wir nach Maßgabe von Absatz 1.

9. Verbraucherstreitbeilegung

(1) Die für uns zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Schiedsstelle für den Reifenfachhandel und das Vulkaniseur-Handwerk beim Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV), Franz-Lohe-Straße 19, 53129 Bonn – zur Schiedsstelle.

(2) Wir sind bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vor dieser Stelle teilzunehmen.

10. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird.

Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt zusätzlich:

(2) Erfüllungsort für alle Leistungen aus der Vertragsbeziehung ist unser Betriebssitz in Bernkastel-Kues.

(3) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung ist unser Betriebssitz.

11. Unwirksame Bestimmungen

Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder wird sie es, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).

Stand: 26. September 2026. Diese Bedingungen beruhen auf den vom Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. empfohlenen Geschäftsbedingungen, wurden an die seit 2022 geltende Rechtslage angepasst und im September 2026 überarbeitet. Wir händigen sie Ihnen auf Wunsch jederzeit in Textform aus.

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